Rote Hilfe verurteilt Hausdurchsuchungen und U-Haft in
Baden-Württemberg
Bereits am vergangenen Donnerstag, den 02. Juli 2020, gab es mehrere
Hausdurchsuchungen in Baden-Württemberg. Es kam zu Beschlagnahmungen und
DNA-Entnahmen. Eine Person wurde in U-Haft genommen.
Unter anderem drangen schwer bewaffnete Einsatzkräfte in das linke
Hausprojekt Lu15 in Tübingen ein. Grund war der Vorwurf des
Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung gegen einen der
Bewohner, wofür ein Angriff auf Neonazis in Stuttgart Anlass geboten
hatte. Wie bei einer solchen Maßnahme üblich wurden jedoch auch die
restlichen Bewohner*innen seitens der Polizei schikaniert.
Die Durchsuchung entbehrte darüber hinaus jeglicher Grundlage. Denn der
beschuldigte Aktivist konnte bereits im Vorfeld durch Bilder belegen,
dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Stuttgart zugegen war. Die
Hausdurchsuchung ist somit als reine Schikane zu bezeichnen. Ein
sogenannter Erkenntnisgewinn zum Tatvorwurf war von vornherein
ausgeschlossen.
Besonders pikant ist, dass es sich bei dem Betroffenen um einen
Mitarbeiter des Bundestagsabgeordneten Tobias Pflüger (MdB DIE LINKE)
handelt. Trotz der belegbaren Unschuld des Genossen beschlagnahmte die
Polizei mehrere seiner für diese Tätigkeit notwendigen Arbeitsmittel.
Pflüger sprach daraufhin von einem Angriff auf die freie Ausübung seines
Abgeordnetenmandats. Er forderte die sofortige Rückgabe des durch die
Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Materials.
Anja Sommerfeld, Mitglied im Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V.,
verurteilt das Vorgehen der Polizei. „Ganz offensichtlich fand die
Durchsuchung der Lu15 in Tübingen wie auch der anderen Objekte statt,
ohne die eigenen aktuellsten Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen,
oder sie wurden schlichtweg ignoriert. Es entsteht auch hier der
Eindruck, dass der eklatante Eingriff in den privaten Lebensbereich der
Aktivist*innen zur Einschüchterung dienen soll. Die Rote Hilfe
verurteilt diese repressive Maßnahme und fordert die sofortige
Einstellung der Verfahren, die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände
sowie die Freilassung des inhaftierten Aktivisten.“